Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen

Der besondere Artenschutz wird in Deutschland durch die §§ 44 bis 47 BNatSchG geregelt. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und in Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert. Demnach unterliegen besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten verschiedenen Zugriffs- und Vermarktungsverboten. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird untersucht, ob Verbotstatbestände hinsichtlich der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie alle Europäischen Vogelarten (alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels I der Richtlinie 2009/147/EG) erfüllt sind. Hinsichtlich der Vögel sind neben den Brutvorkommen grundsätzlich auch die Rastvorkommen in die artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen. Rastplätze nehmen eine wichtige Lebensraumfunktion ein und müssen in diesem Zusammenhang als Ruhestätte nach § 44 BNatSchG eingestuft werden. Aufgrund der i. d. R. hohen Flexibilität der Rastvögel ist jedoch nicht jedes kleine Vorkommen oder jede Einzelbeobachtung artenschutzrechtlich relevant: Von einem potenziellen Konflikt ist erst dann auszugehen, wenn die Konzentration der möglicherweise betroffenen Rastvögel eine mindestens regionale oder landesweite Bedeutung erreicht. Aufgrund eines Urteils des BVerwG vom 14.07.2011 (das sog. „Freiberg-Urteil“, Az 9 A 12.10) sind unvermeidbare baubedingte Tötungen auch dann nicht freigestellt, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Kein Tötungsverbot liegt allenfalls dann vor, wenn die unvermeidbaren Tötungen das Niveau des „allgemeinen Lebensrisikos“ nicht überschreiten. Dieses Urteil wird im Rahmen der Konfliktanalyse beachtet. Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen können die artenschutzrechtlichen Verbote jedoch auf dem Wege einer Ausnahme bewältigt werden. Hierbei ist u.a. abzusichern, dass der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen wird oftmals die Realisierung von vorgezogenen Maßnahmen angestrebt. Referenz zu den Leistungen

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen

Der besondere Artenschutz wird in Deutschland durch die §§ 44 bis 47 BNatSchG geregelt. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12 bis 16 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und in Artikel 5 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verankert. Demnach unterliegen besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten verschiedenen Zugriffs- und Vermarktungsverboten. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wird untersucht, ob Verbotstatbestände hinsichtlich der Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie alle Europäischen Vogelarten (alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels I der Richtlinie 2009/147/EG) erfüllt sind. Hinsichtlich der Vögel sind neben den Brutvorkommen grundsätzlich auch die Rastvorkommen in die artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen. Rastplätze nehmen eine wichtige Lebensraumfunktion ein und müssen in diesem Zusammenhang als Ruhestätte nach § 44 BNatSchG eingestuft werden. Aufgrund der i. d. R. hohen Flexibilität der Rastvögel ist jedoch nicht jedes kleine Vorkommen oder jede Einzelbeobachtung artenschutzrechtlich relevant: Von einem potenziellen Konflikt ist erst dann auszugehen, wenn die Konzentration der möglicherweise betroffenen Rastvögel eine mindestens regionale oder landesweite Bedeutung erreicht. Aufgrund eines Urteils des BVerwG vom 14.07.2011 (das sog. „Freiberg- Urteil“, Az 9 A 12.10) sind unvermeidbare baubedingte Tötungen auch dann nicht freigestellt, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Kein Tötungsverbot liegt allenfalls dann vor, wenn die unvermeidbaren Tötungen das Niveau des „allgemeinen Lebensrisikos“ nicht überschreiten. Dieses Urteil wird im Rahmen der Konfliktanalyse beachtet. Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen können die artenschutzrechtlichen Verbote jedoch auf dem Wege einer Ausnahme bewältigt werden. Hierbei ist u.a. abzusichern, dass der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert wird. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen wird oftmals die Realisierung von vorgezogenen Maßnahmen angestrebt. Referenz zu den Leistungen